AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln rechtsverbindlich alle Vertragsbeziehungen für die Übernahme, die Verladung, den Transport, die Behandlung, der Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der vom Auftraggeber (AG) an den Auftragnehmer (AN) übergebenen Abfallstoffe sowie die Behältergestellungen.
Der Vertrag kommt durch die Bestellung des AG per Telefon, E-Mail, persönlich oder im Onlineshop, und dessen Annahme durch den AN zustande.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor der Übergabe schriftlich die Art des jeweiligen Abfallstoffes genau zu bezeichnen und ihn auf etwaige Gefahren, die von den Stoffen ausgehen, hinzuweisen. Nur diese bezeichneten Stoffe sind Vertragsgegenstand. Nicht bezeichnete Abfallstoffe dürfen nicht in die Behältnisse verfüllt werden. Abweichende mündliche oder telefonische Absprachen und Ergänzungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Entstehende Mehrkosten, die durch die Verfüllung nicht schriftlich vereinbarter Materialien bzw. Abfälle entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.
Die vom Auftragnehmer erteilten Rechnungen sind sofort, ohne Abzüge, zu zahlen. Im Internetshop veröffentlichte Preise beinhalten die gesetzliche MwSt von derzeit 19%. Telefonisch, per E-Mail oder Vertraglich vereinbarte Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Angebote sind über 25 Tage verbindlich. Etwaige anfallende Auslagen, Gebühren, behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritten umfassen diese Preise nicht.
Die Firma Meiner Entsorgung ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
Für Stoffe, die nach Volumen abgerechnet werden, gilt das Wassermaß der eingesetzten Gefäße, wenn nichts anderes vereinbart ist. Für Stoffe, die nach Gewicht abgerechnet werden, ist das bei der Verwiegung auf der Entsorgungsanlage ermittelte Gewicht verbindlich.
Kostengruppeneinstufungen durch den AN aufgrund eingesandter Muster oder Proben sind generell unverbindlich. Leerfahrten sind kostenpflichtig; vereinbarte Leistungsrythmen sind generell bindend. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder es werden dem AN Umstände bekannt, die nach seinem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, weitere Aufträge nur gegen Vorauszahlung entgegenzunehmen.
Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.A. zu fordern. Ist der AN in der Lage einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der AG ist jedoch berechtigt, dem AN nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
Akkordeon Inhalt
Der AN behält sich das Recht vor, Preise zu ändern, vorausgesetzt nach Abschluss des Vertrages treten Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen ein, insbesondere durch geänderte Marktbedingungen beim Einkauf von Verwertungs- und Beseitigungsleistungen. Ein Nachweis durch den AN gegenüber dem AG hat auf dessen Verlangen zu erfolgen.
Der AN stellt dem AG gegen Berechnung einer Grundgebühr zur Sammlung der Abfallstoffe und Materialien einen dafür geeigneten Behälter zur Verfügung. Die Behältnisse zur Sammlung von Abfallstoffen und Materialien können gegen eine einmalige Zahlung käuflich erworben werden. Dabei bleiben die Eigentumsrechte bis zum Eingang des Zahlungsbetrages dem Auftragnehmer vorbehalten.
Bedarf eine Aufstellung von Behältnissen einer Sondernutzungserlaubnis, so ist diese vom Auftraggeber zu beschaffen. Dieses hat ebenfalls Geltung für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht. Notwendige Umladungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erforderlicher Behälteraustausch kann jederzeit durchgeführt werden. Bei Vertragsbeendigung ist der AN berechtigt, die Leihbehältnisse unverzüglich abzuholen.
a. Der AG hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen und für die gefahrlose Befahrbarkeit der notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Soweit der Container auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden soll, hat der AG die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung, etc.) zu sorgen.
b. Der AG hat zu gewährleisten und dafür einzustehen, dass:
- die Container während der Standzeit nicht abhanden kommen, beschädigt oder über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinaus verunreinigt oder verschlissen werden
- die Container nur mit den vereinbarten Stoffen beladen werden, das Höchstgewicht nicht überschritten wird, keine Ladung über die Wände hinausragt und die Befüllung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und sich die Ladung beim Transport nicht nennenswert verlagert
- die Container während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme durch den AG sorgfältig abgedeckt sind, so dass insbesondere keine Flüssigkeiten in die Container eindringen oder von dort austreten können und die Container erforderlichenfalls verschlossen sind (Schutz vor spielenden Kindern, etc.)
- bei der Lieferung und Abholung die Containerplätze frei zugänglich sind und zwar so, dass Schäden beim Befahren von Grundstücken einschließlich der Zufahrtswege und des Stellplatzes, während der Abholung nicht zu befürchten sind
- es aufgrund ungeeigneter Zufahrtswege oder Stellplätze bei Lieferung und Abholung der Container nicht zu Schädigungen der Container oder des Lkw kommt die zur Übernahme notwendigen Beförderungs- und Begleitpapiere (Deklaration des Containerinhalts nach Abfallschlüsseln; ggf. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, besondere Gefahrguttransportunterlagen) für den AG bereitliegen und die Abholung von einem Berechtigten durch Unterschrift bestätigt werden kann
c. Der AG oder Dritte sind nicht berechtigt, Container umzustellen oder – auch nur für kurze Zeit – vom Standort zuentfernen.
d. Kommt der AG den vorgenannten Pflichten nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so ist der AN berechtigt – aber nicht verpflichtet -, nach erfolgloser Fristsetzung selbst gegen angemessene,zusätzliche Vergütung für Abhilfe zu sorgen. Dadurch bedingte zusätzliche Standzeiten und/oder Fahrtstrecken werden dem Auftraggeber entsprechend dem gültigen Tarif in Rechnung gestellt. Im übrigen haftet der AG dem AN für alle Schäden, die ihm durch die Nichtbeachtung der in Punkt 3 genannten Pflichten entstehen. Er hat den AN auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter freizustellen.
Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der AN.
Sollte der AN egal aus welchem Grund zum Schadensersatz verpflichtet sein, so ist die Haftungsbeschränkung der Höhe nach auf die ihr vertraglich zustehenden Vergütung, aber maximal einer Monatsvergütung beschränkt.
Diese Beschränkung hat keine Geltung, wenn die AN oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.